Leitsatz

Ein Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur beanspruchen, wenn es die Grundstücksverwaltung ganzjährig als Haupttätigkeit betrieben hat. Verkauft es hingegen sein einziges Grundstück im Laufe des Jahres und verwaltet es danach nur noch sein Kapital, liegt keine "ausschließliche" Grundstücksverwaltung mehr vor.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen erzielte den Großteil seiner Erlöse aus der Verwaltung eines Grundstücks (141.000 EUR); daneben erwirtschaftete es noch geringfügige Zinserträge (2.900 EUR). Im November 2007 veräußerte es sein (einziges) Grundstück.

In der Gewerbesteuererklärung 2007 machte das Unternehmen eine sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geltend. Das Finanzamt versagte diese Kürzung des Gewerbeertrags und erklärte, dass das Grundstück im Laufe des Jahres 2007 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden war. Ab diesem Zeitpunkt habe das Unternehmen keine grundstücksverwaltende Tätigkeit mehr ausgeübt, sondern sich nur noch mit der Verwaltung seines Kapitalvermögens befasst. Somit lag in 2007 nicht mehr die von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geforderte "ausschließliche" Grundstücksverwaltung vor.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die erweiterte Kürzung zu Recht versagt hatte. Begünstigt sind danach nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur Unternehmen, die "ausschließlich" eigenen Grundbesitzes nutzen und verwalten und gegebenenfalls daneben noch eigenes Kapitalvermögen verwalten bzw. bestimmte Wohngebäude errichten/veräußern. Das Kriterium der "Ausschließlichkeit" muss auch in zeitlicher Hinsicht gelten, sodass der Steuerpflichtige die Grundstücksverwaltung während des gesamten Kalenderjahres (als Haupttätigkeit) ausüben muss. Hieran fehlt es im Urteilsfall, denn die grundstücksverwaltende Tätigkeit war mit Veräußerung des einzigen Grundstücks eingestellt worden, ab diesem Zeitpunkt beschränkte sich die Tätigkeit nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens. Somit wurde das Kapitalvermögen nicht neben dem Grundbesitz verwaltet, sondern zeitlich danach.

 

Hinweis

Von einer ganzjährigen Grundstücksverwaltung war auch nicht deshalb auszugehen, weil sich das Unternehmen nach dem Grundstücksverkauf um neue Grundstücke bemüht hatte. Denn das FG erklärte, dass es für die erweiterte Kürzung nicht auf die beabsichtigte, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 6/13 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012, 12 K 12280/11

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