Leitsatz

1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. Grundstücks KG, die nach den Feststellungen des FG nicht – auch nicht über einen Grundstückshandel – gewerblich tätig war. Sie ging zugunsten eines verbundenen Bauträgerunternehmens (Schwesterpersonengesellschaft) ab 1984 in erheblichem Umfang verschiedene Verbindlichkeiten ein (Bürgschaften, kumulative Schuldübernahmen sowie Grundschulden zur Kreditsicherung).

Das beklagte FA ließ im Anschluss an eine Außenprüfung nur noch Kürzungsbeträge von jährlich 255.344 DM nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu und hob die Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG auf.

Mit der Klage begehrte die Klägerin vergeblich, die Gewerbesteuermessbeträge für 1986 bis 1992 unter Berücksichtigung der erweiterten Gewerbesteuerkürzungen festzusetzen und die Gewerbeverlustvorträge auf den 31.12.1990 bis 1992 entsprechend gesondert festzustellen.

 

Entscheidung

Der BFH anerkannte den Anspruch der Klägerin auf die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und sah die Ausnahmeregelung in Satz 5 i.d.F. der Streitjahre nicht als erfüllt an. Die Gestellung von Sicherheiten wahre bereits als solche die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten schließe die Annahme einer schädlichen Nebentätigkeit jedenfalls aus.

Der Betrieb der begünstigten Schwesterpersonengesellschaft sei nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG – den Gesellschaftern (der Klägerin) zuzuordnen (BFH, Urteil vom 15.12.1998, VIII R 77/93, BStBl II 1999, 168).

Die Zuordnung des Grundbesitzes zum Gewerbebetrieb des Gesellschafters i.S.d. Merkmals "dienen" in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG setze aber voraus, dass es sich um deren (Sonder-)Betriebsvermögen handle. Im Streitfall läge indes ohne Zwischenschaltung der Klägerin hinsichtlich des Grundbesitzes weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen der Gesellschafter vor.

Auch bei einem Einzelunternehmer führe die Sicherungsgestellung nicht dazu, dass das Grundvermögen notwendiges Betriebsvermögen werde. Sie begründe aber auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen, weil allein die Möglichkeit, zur Besicherung betrieblicher Schulden genutzte Grundstücke dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, noch nicht zu einem "Dienen" führe. Hierzu bedürfe es einer Verwendungsentscheidung durch eine entsprechende Einlage. Die Sicherungsgestellung sei ebenso wenig ein typischer Fall einer konkludenten Willkürung von Grundstücken zum gewerblichen Betriebsvermögen. Sie stelle keinen betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang her.

 

Hinweis

1.§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbe?steuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichstellen (BFH, Urteil vom 17.1.2002, IV R 51/00, BFH-PR 2002, 260).

2. Nach diesem Normzweck ist die erweiterte Kürzung nur ausgeschlossen, wenn die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einer zur Grundstücksverwaltung hinzutretenden gewerblichen Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt (BFH, Urteil vom 18.4.2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359).

3. Nebentätigkeiten bleiben auch dann innerhalb des durch das Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können, wie der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen (Unterhaltung zentraler Heizungs- oder Gartenanlagen; BFH, Beschluss vom 17.10.2002, I R 24/01, BFH-PR 2003, 72).

4. Der BFH (Urteil vom 13.8.1997, I R 61/96, BStBl II 1998, 270) hat die entgeltliche Übernahme der dinglichen Haftung durch Belastung des zum Betriebsvermögen zählenden Grundbesitzes einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit einer Grundschuld als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beurteilt. Verwaltung und Nutzung sind bedeutungsgleich mit dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung.

5. Durch die Übernahme der dinglichen Haftung gegen oder ohne Entgelt wird zwar nicht der Gebrauch des Grundbesitzes überlassen. Indes wird das Absicherungspotenzial des Grundbesitzes genutzt, was ebenfalls eine Form der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt. Diese Wertung gilt jedenfalls so lange, wie die Gestellung von Sicherheiten n...

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