Leitsatz

1. Eine unschädliche Hilfstätigkeit im Dienste der („ausschließlichen”) Grundbesitzverwaltung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass diese Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (hier: Vermietung von Betriebsvorrichtungen). Offen bleibt, ob das Erfordernis der ausschließlichen Grundstücksverwaltung – abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten – überhaupt Ausnahmen gestattet und ob – bejahendenfalls – diese auf Sachverhalte beschränkt sind, bei denen die Tätigkeit in jeder Hinsicht – d.h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge – völlig unwesentlich ist.

2. Zur Abgrenzung von partiarischen Mietverträgen und Gesellschaftsverträgen (hier: Automatenaufstellungsvertrag).

3. Auch das Halten einer Beteiligung (Mitunternehmeranteils) an einer gewerblichen (Innen-)Personengesellschaft ist mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbunden.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 , EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.2000, VIII R 68/98

Anmerkung

Eine gewerblich geprägte KG, die ein Warenhaus vermietete, trug außerdem die Stromkosten für einen Automatenbetrieb, hielt die Geräte spielbereit, übernahm die Kosten des Aufsichtspersonals sowie sämtliche Raumkosten und wählte auch das Aufsichtspersonal mit aus. Streitig war, ob die KG ihren Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil kürzen konnte (sog. erweiterte Gewerbeertragskürzung).

Das FG verneinte dies, da die KG am Spielerlös beteiligt war und dem Automatenbetrieb eine Theke pachtweise überlassen hatte. Damit fehle es an der Voraussetzung einer ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden Tätigkeit der KG. Streitig war in der Revision, ob das Ausschließlichkeitsgebot überhaupt Ausnahmen zulässt und ob eine Ausnahme nur für unbedeutende Neben- oder Hilfsgeschäfte gilt, die zwingend zu einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung gehören.

Der Senat wies die Sache an das FG zurück. Maßgebend waren folgende Überlegungen:

1. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass völlig unwesentliche Hilfstätigkeiten vernachlässigt werden können.

2. Vorrangig muss das FG aber feststellen, ob sich die KG nicht an dem Automatenbetrieb mitunternehmerisch beteiligt hat und wegen der „Abfärbewirkung” dieser Beteiligung in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt. Dafür könnten interne Mitspracherechte bei dem Automatenbetrieb sprechen. Die Folge davon wäre, dass nicht lediglich Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vorlägen, sondern bereits dem Grunde nach eine gewerbliche Betätigung, so dass die erweiterte Gewerbeertragskürzung ausscheiden würde.

3. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste das FG der Frage nachgehen, ob die KG möglicherweise bereits wegen der Einzelumstände der Vermietung den Bereich der Vermögensverwaltung überschritten hat und eigengewerblich tätig war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge