OFD Erfurt, 8.2.2005, S 2248 A - 10 - L 224

Bezug: OFD Erfurt vom 14.4.2003, S 2248 A – 10 – L 224

Mit Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03 (veröffentlicht bislang nur auf der Internetseite des BFH) hat der BFH die Einkünfte berufsmäßiger Betreuer denen aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugeordnet und eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG verneint.

Zwar hat der BFH die sog. Gruppenähnlichkeit (Urteil des FG Thüringen vom 27.9.2000), also die ausreichende Ähnlichkeit mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beispielhaft genannten Tätigkeiten im Hinblick auf die allen gemeinsamen Merkmale, als Möglichkeit anerkannt. Jedoch hat der BFH – anders als das FG Thüringen in seinem Urteil vom 27.9.2000 (a.a.O.) die Ähnlichkeit von Berufsbetreuern vorliegend verneint. Denn Wesensmerkmal der Tätigkeiten des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Verwaltung fremden Vermögens. Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers geht nach den Feststellungen des BFH jedoch darüber hinaus und betreffen auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs).

Mit Aufnahme des Urteils in die Übersicht des BMF der allgemein anzuwendenden BFH-Entscheidungen bitte ich die ruhenden Verfahren (vgl. Vfg. vom 14.4.2003) wieder aufzunehmen und im Sinne des BFH zu entscheiden.

Die Verfügungen vom 14.4.2003 und vom 4.12.2003 (beide Az.: w.o.) hebe ich auf. Die Kurzinformation 3/2003 vom 1.10.2003 ist insoweit ebenfalls überholt.

 

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18

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