4.1 Realisationsprinzip

Gewinne sind handelsrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.[1] Das hierin zum Ausdruck gekommene Realisationsprinzip ist als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu befolgen.[2]

[1] § 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB; Störk/Büssow, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 252 HGB Rz. 57 ff.; Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl 2020, § 252 HGB Rz. 57 ff.
[2] § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 78 ff.; Krumm, in Brandis/Heuermann, EStG, § 5 EStG Rz. 241 ff.

4.2 Berücksichtigung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung

Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu berücksichtigen.[1] Hierin kommt ein alter Grundsatz des deutschen Bilanzrechts zum Ausdruck.[2] Er ist als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu befolgen.[3]

[2] Störk/Büssow, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 252 Rz. 70 ff.

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