LfSt Bayern, 6.8.2015, S 3700.2.1 - 11/2 St 34

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) entschieden, dass §§ 13a und 13b ErbStG i.V.m. § 19 ErbStG mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Das Gericht ordnete jedoch die Fortgeltung des Gesetzes bis zu einer Neuregelung an. Hierfür gewährte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.6.2016.

Ablehnung verbindlicher Auskünfte zu §§ 13a, 13b ErbStG

Da in absehbarer Zeit mit einer gesetzlichen Neuregelung der Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen zu rechnen ist, sind mit Blick auf Tz. 3.5.4 des AEAO zu § 89 AO verbindliche Auskünfte zu Anträgen in Bezug auf die derzeitigen Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bis auf weiteres abzulehnen.

Unterrichtung beteiligter Stellen/Finanzämter

Da für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Zusammenhang mit §§ 13a, 13b ErbStG sowohl die für die gesonderten Feststellungen nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG zuständige Zentralstelle Feststellungsverfahren nach § 151 BewG als auch die Erbschaftsteuerstelle zuständig sein können (siehe Tz. 6 des Leit-Fest), ist, aufgrund evtl. Bedeutsamkeit des abgelehnten Antrags für die jeweils andere Stelle, die jeweils andere

Hinweis auf Möglichkeit der Rücknahme bereits gestellter Anträge

Soweit zu den derzeitigen Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bereits Anträge gestellt wurden, sollte das für die Erteilung der Auskunft zuständige Finanzamt dem Antragsteller einen Hinweis auf die beabsichtigte Ablehnung des Antrags erteilen, damit dieser seinen Antrag ggf. gebührenmindernd (s. Tz. 4.5 AEAO zu § 89 AO) zurück nehmen kann.

 

Normenkette

ErbStG § 13a

ErbStG § 13b

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