OFD Erfurt, 13.1.2004, S 6139 A - 03 - L 234

Bezug: FinMin Thüringen vom 22.12.2003, S 6139 A – 1 – 202.2

 

1. Huckepackverkehr ist nach § 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegeben, wenn Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Aufbauten befördert werden

Die Steuer für Huckepackfahrzeuge muss zu Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes im Voraus entrichtet werden und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich erstattet werden. Die Erstattung ist nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes beim zuständigen FA zu beantragen.

Nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (§ 228 AO) ist die Antragstellung nicht mehr möglich,

a) Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen

Der Nachweis der Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer ist für jedes im Huckepackverkehr mit der Eisenbahn verwendete Fahrzeug gesondert zu führen. Unterlagen hierfür sind die von der Deutschen Bahn AG abgestempelten Versandaufträge der Kombiverkehr KG, Frankfurt/Main. Für die Aufbewahrung gilt § 147 AO.

Die auf der Rückseite des Antragsvordrucks vorgesehene Aufstellung ist vom Fahrzeughalter laufend zu führen. Einzutragen sind der Versand- und der Bestimmungsbahnhof sowie der Entfernungsfaktor:

Entfernung zwischen den bezeichneten Bahnhöfen Entfernungsfaktor
   
nicht mehr als 400 km 1
   
400 km bis nicht mehr als 800 km 2
   
800 km und mehr 3

b) Nachschau

Die Versandaufträge müssen den Erstattungsanträgen jedoch nicht beigefügt werden. Die Prüfung, ob die Eintragungen auf der Rückseite des Erstattungsantrages mit den Angaben auf den Versandaufträgen übereinstimmen, ist im Rahmen einer Nachschau durch die Sachbearbeiter der Kraftfahrzeugsteuerstellen gem. § 210 AO vorzunehmen. Dabei ist ein dreijähriger Turnus einzuhalten. Die Nachschau ist dem betroffenen Fahrzeughalter rechtzeitig anzukündigen.

 

2. Erstattungszeitraum ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nur ein Zwölfmonatszeitraum.

a) Bestimmung des Zwölfmonatszeitraumes

Der Beginn eines Zwölfmonatszeitraumes, für den eine Erstattung in Betracht kommen kann, muss nach § 4 KraftStG mit dem Beginn eines Entrichtungszeitraumes übereinstimmen. Im Übrigen ist die Wahl des Zwölfmonatszeitraumes dem Fahrzeughalter überlassen. Es muss demnach ein weiterer Zwölfmonatszeitraum nicht unmittelbar an den vorherigen anschließen. Der Fahrzeughalter kann vielmehr einen oder mehrere Entrichtungszeiträume einschieben, für die er keine Erstattung in Anspruch nehmen will.

b) Ausnahme vom Zwölfmonatszeitraum

Rumpfzeitraum

Die Erstattungsvorschrift kann bei endgültiger oder vorübergehender Stillegung eines Fahrzeugs aus Billigkeitsgründen auch für kürzere Zeiträume angewendet werden. Voraussetzung für die Steuererstattung ist aber, dass die nach § 4 KraftStG erforderliche Anzahl der Huckepackfahrten anteilig im Rumpfzeitraum erreicht wird.

Bei einer vorübergehenden Fahrzeugstilllegung beginnt jeweils mit dem Tag der Wiederanmeldung des Fahrzeugs ein neuer Erstattungszeitraum.

Die im Rumpfzeitraum durchgeführten Huckepackfahrten sind wie folgt auf einen Zwölfmonatszeitraum umzurechnen:

Anzahl der im Rumpfzeitraum durchgeführten Huckepackfahrten × 365 (Tage des Jahres)
Zahl der Tage des Rumpfzeitraumes

Aufgrund der ermittelten Anzahl von Jahresfahrten ist zu entscheiden, ob eine volle oder nur teilweise Erstattung in Betracht kommt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KraftStG). Die für den Rumpfzeitraum festgesetzte Steuer – der Betrag ergibt sich aus dem Endebescheid – ist mit dem zuvor ermittelten %-Satz zu erstatten.

Beispiel:

Der Fahrzeughalter hat die Steuer für die Zeit vom 1.6. bis 31.5 des nächsten Jahres entrichtet. Das Fahrzeug wird am 31.8. wegen Totalschadens außer Betrieb gesetzt. Die in der Zeit vom 1.6. bis 31.8. (= 92 Tage) durchgeführten Huckepackfahrten ergeben die Fahrtenzahl 27.

Zahl der Jahresfahrten = 27 × 365 = 107,12
92

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG sind 75 % des aufgrund des Endebescheides festgesetzten Steuerbetrages zu erstatten.

 

3. Prüfung und Berücksichtigung der Verkehrsstrecken

Ob der in den Antragsvordrucken angegebene Entfernungsfaktor der tatsächlichen Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Bahnhöfen entspricht, muss vom FA bei der Entscheidung über den Erstattungsantrag geprüft werden. In der Regel genügt es, nur die Entfernung solcher Bahnhöfe nachzuprüfen, bei denen der Entfernungsfaktor 2 oder 3 angegeben ist.

Da auch Fahrten im Huckepackverkehr zwischen inländischen und ausländischen Bahnhöfen zu den berücksichtigungsfähigen Fahrten gehören, ist bei der Ermittlung der mit der Eisenbahn zurückgelegten Strecke auch der ausländische Streckenabschnitt in die Entfernungsberechnung mit einzubeziehen.

Es sind auch solche Huckepackfahrten zu berücksichtigen, die ausschließlich im Ausland abgewickelt werden.

Da die Kombiverkehr KG für ausschließlich im Ausland zurückgelegte Strecken keine Bescheinigung i.S. von § 4 Abs. 2 KraftStG erteilt, bitte ich, in diesen Fällen als Na...

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