Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsaus­bildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung/kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Steuerpflichtiger ohne entsprechende Berufsausbildung in ­einem Beruf tätig und führt er die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.[1]

Diese Grundsätze gelten auch für die Behandlung von Aufwendungen für praktische Ausbildungsabschnitte als Bestandteil einer Berufsausbildung. Soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, stellen sie Teil einer ersten Berufsausbildung dar. Nach einer vorherigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem berufsqualifizierenden Studium können Praktika einen Bestandteil einer weiteren Berufsausbildung darstellen und bei einem entsprechenden Veranlassungszusammenhang als Fort- oder Weiterbildung anzusehen sein.

Inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind Berufsausbildungsabschlüsse von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die in einem dieser Länder erlangt werden, wenn der Abschluss in mindestens einem dieser Länder unmittelbar den Zugang zu dem entsprechenden Beruf eröffnet. Ferner muss die entsprechende Beschäftigung einer Tätigkeit, zu der ein entsprechender inländischer Abschluss befähigt, gleichartig sein. Davon kann i. d. R. ausgegangen werden.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 11.

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