Unter dem Begriff "Berufsausbildung" i. S. d. §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist nach Verwaltungsauffassung, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt[1] und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG ist nicht maßgebend.[2]

Zur Berufsausbildung zählen u. a.:

  • Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4–52 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbare Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BBiG und vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG;
  • die Ausbildung aufgrund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen;
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen;
  • die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Andere Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. Die Ausbildung muss im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erfolgen und durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden. Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Betätigung sein.

 
Achtung

Keine allgemeine Schulbildung

Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG und dürfen daher nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden. Der Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt als Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn ein solcher Abschluss, z. B. das Abitur, nach Abschluss einer Berufsausbildung nachgeholt wird.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 4.
[3] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 7.

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