2.1 Einzelformen der Berufsausbildung

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" i. S. d. §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist nach Verwaltungsauffassung, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt[1] und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG ist nicht maßgebend.[2]

Zur Berufsausbildung zählen u. a.:

  • Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4–52 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbare Ausbildungsberufe aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BBiG und vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG;
  • die Ausbildung aufgrund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen;
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen;
  • die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Andere Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. Die Ausbildung muss im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erfolgen und durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden. Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Betätigung sein.

 
Achtung

Keine allgemeine Schulbildung

Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind Kosten der privaten Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG und dürfen daher nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden. Der Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt als Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn ein solcher Abschluss, z. B. das Abitur, nach Abschluss einer Berufsausbildung nachgeholt wird.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 4.
[3] BMF, Schreiben v. 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/07/10002:002, BStBl 2010 I S. 721, Rz. 7.

2.2 Dauer der Ausbildung

Eine Erstausbildung – in deren Folge der Werbungskostenabzug möglich ist – wird nur anerkannt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.[1] Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

Gehört zu einer Berufsausbildung ein formaler Abschluss durch eine Prüfung, ist auch diese Teil der Berufsausbildung und die Berufsausbildung erst mit deren Bestehen abgeschlossen.[2]

Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als ­Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Die frühere Rechtsprechung, nach der eine erstmalige Berufsausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzte, ist überholt.[3]

Bei einem Steuerpflichtigen, der über 20 Monate ein Praktikum absolviert, aber weder eine geordnete Ausbildung durchlaufen noch eine Abschlussprüfung bestanden hat, hat die Rechtsprechung eine abgeschlossene Berufsausbildung verneint. Es genügte auch nicht, dass der Kläger zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hatte.[4]

2.3 Definition "erstmalig"

Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsaus­bildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung/kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Steuerpflichtiger ohne entsprechende Berufsausbildung in ­einem Beruf tätig und führt er die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.[1]

Diese Grundsätze gelten auch für die Behandlung von Aufwendungen für praktische Ausbildungsabschnitte als Bestandteil einer Berufsausbildung. Soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, stellen sie Teil eine...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge