Nach Verwaltungsauffassung[1] gehören die vom Erbbauberechtigten an die Gemeinde gezahlten Erschließungskosten zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts und nicht zu den sofort abziehbaren Aufwendungen. Der Erbbauberechtigte kann die von ihm getragenen Erschließungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abziehen.[2]

Der BFH geht von Anschaffungskosten des Erbbaurechts aus, wenn der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nicht vom Grundstückseigentümer, sondern von einem erbbauberechtigten Rechtsvorgänger erwirbt und für den Erwerb des Erbbaurechts einschließlich der Erschließung des Erbbaurechts einen festen Quadratmeterpreis zu zahlen hat[3]; dies gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige das Erbbaurecht nicht vom Grundstückseigentümer, sondern von einem erbbauberechtigten Wohnungsunternehmen erwirbt und diesem für die Erschließung des Grundstücks einen pauschal ermittelten Betrag zahlt.[4]

Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunternehmen dem Erwerber des Erbbaurechts gegenüber, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu erschließen, sind die pauschal ermittelten Erschließungskosten auch dann für den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts, wenn er das Grundstück selbst bebaut.[5] Ein Gesamtkaufpreis ist auch hier nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf das Gebäude und das Erbbaurecht (einschließlich Erschließungskosten) aufzuteilen. Auch die vom Erbbauberechtigten direkt an den Grundstückseigentümer gezahlten Erschließungskosten stellen keine sofort abziehbaren Werbungskosten dar, sondern sind Anschaffungskosten des Erbbaurechts.[6]

Erwirbt ein Erbbauberechtigter in Ausübung eines bei Bestellung des Erbbaurechts vereinbarten Ankaufsrechts das Erbbaugrundstück und werden die von ihm übernommenen Erschließungskosten vereinbarungsgemäß auf den Kaufpreis angerechnet, so stellen die Erschließungskosten unabhängig davon, wie sie im Jahr ihrer Zahlung bei dem Erbbauberechtigten steuerrechtlich behandelt worden sind – vorab gezahlte – Anschaffungskosten des Grundstücks dar.[7]

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