4.1 Grundsätzliche Behandlung

Werden bereits vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, führen die sog. ­Ergänzungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern zu Erhaltungsaufwendungen, es sei denn, das Grundstück wird hierdurch ausnahmsweise in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.[1] Der Charakter eines Grundstücks wird vornehmlich durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt, insbesondere durch seine Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese Merkmale unverändert bleiben, werden die Substanz oder das Wesen des Grundstücks nicht berührt.[2] Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erschließungsmaßnahme aus anderen Gründen zu einer Werterhöhung[3] des Grundstücks geführt hat.[4]

Diese Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn, wie in den östlichen Bundesländern häufig der Fall, für das bereits erschlossene Grundstück noch nie Erschließungsbeiträge gefordert oder geleistet wurden.[5]

4.2 Einzelfälle

4.2.1 Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungsanlage

Ergänzungsbeiträge für die Ersetzung oder Modernisierung der Kanalisation oder einer dazugehörigen veralteten Kläranlage sind wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.[1] Das Gleiche gilt für Beiträge, die eine Kommune aufgrund der Ortssatzung von Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits an die Kanalisation angeschlossen ist, für den Bau einer neuen biologischen Kläranlage oder für den Ausbau einer öffentlichen Entwässerungsanlage mit einem biologischen Teil erhebt.[2]

Dies gilt auch, wenn eine auf dem Grundstück vorhandene funktionsfähige Sickergrube durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ersetzt wird. Auch hier sind die für den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung erhobenen Erschließungsbeiträge als Werbungskosten abziehbar.[3] Erhebt die Gemeinde Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für ein bereits erschlossenes Grundstück im Beitrittsgebiet mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung oder Modernisierung öffentlicher Einrichtungen, die das Grundstück selbst in seiner Substanz und seinem Wesen aber unverändert lassen, liegen regelmäßig keine nachträglichen Anschaffungskosten vor.[4]

Werden durch eine einheitliche Erschließungsmaßnahme bisher als Weideland genutzte Flächen (erstmals) bebaubar, handelt es sich bei den darauf entfallenden Abwasserbeiträgen um nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, auch wenn ein Wohngebäude, das mit erschlossen wird, bereits über eine Sickergrube verfügte.[5]

4.2.2 Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone oder Fußgängerzone

Die Straßenbaukostenbeiträge zur Umgestaltung einer bestehenden Straßenanlage zu einer verkehrsberuhigten Zone (bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege) und für die Umgestaltung einer Straße zu einer Fußgängerzone (Fußgängerstraße) sind nach der Rechtsprechung des BFH[1] i. d. R. als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften sofort abziehbar.

4.2.3 Ersatz einer Behelfsstraße

Ist ein Grundstück bereits durch eine Zuwegung erschlossen, können nachträgliche Erschließungsbeiträge, die eine Stadt oder Gemeinde für den Ausbau einer neuen, die bisherige Zuwegung ersetzende Straße erhebt, als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die bisherige Zuwegung lediglich in Form eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs bestand und die Gemeinde hierzu eine parallel verlaufende neue allgemeine Ortsstraße, durch die der bisherige Feldweg ersetzt wurde, baute.[1]

Erschließungsbeiträge für eine nachträglich errichtete öffentliche Straße stellen auch dann sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Erschließungsmaßnahme darin besteht, eine bislang von der Gemeinde als provisorisch betrachtete Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz durch eine Straße zu ersetzen, wenn sich die neue Erschließungsmaßnahme nicht wesentlich von der bisherigen unterscheidet. Eine evtl. Substanz- oder Zustandsverbesserung der ausgebauten Straße ist unbeachtlich. Maßgebend ist allein, ob die erstmalige Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz dazu gedient hat und geeignet war, das Grundstück baureif und damit nutzbar zu machen.[2] Nicht entscheidungserheblich ist,...

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