1.1 Begriffserläuterung

Erschließungsbeiträge dienen der Deckung des Aufwands für die Herstellung – bei Straßen, Wegen, Parkflächen, Grünanlagen und Plätzen auch der Verbesserung –, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Nach § 123 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Die Erschließungsanlagen sollen "entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein" .[1] Es liegt allerdings im kommunalpolitischem Ermessen, "ob", "wie" und "wann" eine Erschließung vorgenommen wird.[2] Die Verpflichtung zur Erschließung besteht der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Bürger (Grundstückseigentümer) gegenüber. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.[3]

Beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.[4] Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.[5]

Zu den Erschließungskosten im steuerlichen Sinne werden auch die sog. Anliegerbeiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB sind, insbesondere Beiträge für die Kanalisation und für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, gezählt.

[2] Vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 28.10.1981, 8 C 4/81, BVerwGE 64 S. 186 – 196.

1.2 Abgrenzung zu den Hausanschlusskosten

Von den Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen im vorgenannten Sinne zu unterscheiden sind die sog. Hausanschlusskosten, d.  h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, soweit es sich um ­Anlagen des Eigentümers oder um Kosten für die Hauszuleitung des Versorgungsträgers auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt.

Dazu zählen auch die Kosten für Anlagen zur Ableitung von Abwässern, soweit sie auf die Anschlusskosten einschließlich der Kanalanstichgebühr entfallen, die der Hauseigentümer für die Herstellung der Zuleitungsanlagen vom Gebäude zum öffentlichen Kanal aufwendet.[1]

Erstmals anfallende Hausanschlusskosten sind im Gegensatz zu den Erschließungskosten den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[2] Die Erneuerung bestehender Hausan­schlüsse stellt Erhaltungsaufwand dar. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Modernisierung ggf. auch eine Verbesserung und Wertsteigerung verbunden ist.

1.3 Beiträge für erstmalige Erschließungsmaßnahmen

Beiträge zu einer erstmals durchgeführten Erschließungsmaßnahme sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen.[1] Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die Bebauung eines Grundstücks erst ermöglicht und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Die Kosten beziehen sich dadurch in erster Linie auf das Grundstück und gehören somit nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes.

 
Hinweis

Ausgleichsbeitrag als ­Anschaffungskosten des Grund und Bodens

Die vertragliche Verpflichtung eines Bauherrn und Grundstückseigentümers zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags für von einer ­Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz führen bei diesem zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht des Gebäudes, weil sie der erstmaligen Baureifmachung dienen.[2]

Erschließungskosten sind auch dann den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen, wenn sie nach der Geschossfläche berechnet werden.[3]Unerheblich ist, wann die Beiträge erhoben werden, ob die Erschließungsbeiträge erst bei der Bebauung des Grundstücks zu zahlen sind oder ob die Beiträge erst nach Jahren aufgrund einer Satzungsänderung nachgefordert werden.[4]

 
Praxis-Tipp

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Grundstücksnutzung

Stehen die Aufwendungen für erstmalige Einrichtungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks und mit den durch diese Nutzung erzielten Einkünften, sind sie jedoch sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. So hat der BFH die Beteiligung eines Unternehmens an den Kosten des Ausbaus der zu seinem Betriebsgrundstück führenden öffentlichen Straße wegen der starken Beanspruchung durch seine Fahrzeuge[5], des Weiteren die Beteiligung eines Unternehmens an den Mehrkosten einer städtischen Kläranlage, welche durch betriebsbedingte besondere Abwasserzuführungen veranlasst wurden[6], und die Kosten der Verstärkung der Stromversorgung aus betrieblichen Gründen[7] als Betriebsausgaben anerkannt.

Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße einschließli...

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