§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.[1]
1. |
das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall, |
2. |
im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 31 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen, |
3.[2]
3. |
in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Betreiber von Anlagen anderer erneuerbarer Energien als Windenergieanlagen an Land betroffenen Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde anbieten können; hierzu kann sie Regelungen treffen, für welche Anlagen, unter welchen Voraussetzungen, bis zu welcher Höhe und an welche Gemeinden die Zahlungen angeboten werden können, |
3a.[3]
3a. |
den Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land nach § 23b Absatz 2 Satz 1 zu regeln; hierbei sind auch Regelungen vorzusehen,
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4. |
ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln, |
5. |
Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
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6. |
[4]in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden. |
Vom 01.01.2017 bis 30.09.2021:
6. |
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
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