Leitsatz

Das FG lehnt das von dem Steuerpflichtigen gewünschte sog. Residualwertverfahren ab und erklärt die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung anhand der Bodenrichtwerte und des Ertragswerts nach § 16 Wertermittlungsverordnung (WertV) für sachgerecht.

 

Sachverhalt

Der Eigentümer hatte einige teilweise bebaute, im Übrigen noch zu entwickelnde Grundstücke in eine 1-Mann GmbH & Co.KG eingebracht, an der sich zugleich andere Personen als stille Gesellschafter beteiligten. Streitig war der Teilwert der eingebrachten Grundstücke und die Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude. Das Finanzamt setzte nach einer Betriebsprüfung einen niedrigeren Gesamtwert an, wobei es für den Grund und Boden die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses zugrunde legte. Den Gebäudewert ermittelte es als Ertragswert anhand des nachhaltig erzielbaren Reinertrags. Der Steuerpflichtige wollte anhand des sog. Residualwertverfahrens für ihn günstigere Werte angesetzt wissen.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Wertermittlung durch das Finanzamt als sachgerecht. Das in der Immobilienbrache angewandte Residualwertverfahren sei für steuerliche Zwecke nicht sachgerecht, weil es die Investorensicht bei einem noch zu bebauenden Grundstück zugrunde lege.

 

Hinweis

Die Sachbehandlung durch das Finanzamt entspricht den vom BFH aufgestellten Regeln für die Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundsrtücke. Bei einem noch zu entwickelnden gewerblichen Projekt kommt es neben dem angewandten Verfahren entscheidend auf die zutreffende Abschätzung der erzielbaren Erträge an.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2013, 6 K 6228/08

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