OFD Magdeburg, 14.5.2012, S 7365 - 2 - St 244

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.3.2012 – Änderung Abschnitt 19.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE

Bislang war umstritten, ob die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkws gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu berücksichtigen ist.

Mit Urteil vom 15.9.2011, V R 12/11 hat der BFH entschieden, dass bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG der Wert der Nutzungsentnahme i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eines dem Unternehmen zugeordneten Pkws nicht zu berücksichtigen ist. Die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstandes ist kein Umsatz i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, wenn die Anschaffung dieses Gegenstandes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Steuerbarkeit der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgutes setzt die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug voraus. Hieran fehlt es, denn Kleinunternehmern steht kein Vorsteuerabzug zu.

Sofern der Kleinunternehmer das Wirtschaftsgut in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem der Vorsteuerabzug möglich war und er diesen geltend gemacht hat, liegt mit Übergang zur Kleinunternehmerregelung eine Änderung der Verhältnisse vor. Nach § 15a Abs. 7 UStG hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen. Aufgrund der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG nicht zu berücksichtigen.

Das Urteil wurde am 11.1.2012 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht und ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1

UStG § 19

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