Wenn der Grundbesitz einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird, kann er von der Grundsteuer befreit werden. Die Zwecke, die von den Steuerbefreiungsvorschriften umfasst werden, dienen der Unterstützung des Gemeinwohls.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 GrStG kommt beispielsweise für Grundbesitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnütige und mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und Religionsgemeinschaften in Betracht.

Für jede mögliche Grundsteuerbefreiungsvorschrift gibt es eine entsprechende Nummer der Nutzungsart, die in der Feststellungserklärung anzugeben ist. Folgende Nummern der Nutzungsart stehen zu Auswahl:[1]

 
1

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG:

Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Davon ist jedoch Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird, ausgeschlossen.

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise Gebiets-, Personal-, Verbands- und Realkörperschaften, sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Betracht. Die Nutzung zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch umfasst die hoheitliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlich Rechts und den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit.
2

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG:

Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird. Es handelt sich hierbei um Sondervermögen der BRD und ist nicht mit dem Grundbesitz der Deutschen Bahn AG zu verwechseln.
3

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG:

Grundbesitz, der von einer inländischen

  • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • Körperschaft oder
  • Personenvereinigung oder
  • Vermögensmasse

    genutzt wird.

Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder einer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

Der Grundbesitz darf ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.

Was unter gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, geben die Vorschiften der Abgabenordnung in §§ 51 ff. AO vor.
4

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrStG:

Grundbesitz, der von

  • einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder

    1. einem ihrer Orden oder
    2. einer ihrer religiösen Genossenschaften oder
    3. einem ihrer Verbände oder
  • einer jüdischen Kultusgemeinde

für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:

  • religiöse Unterweisung,
  • Wissenschaft,
  • Unterricht,
  • Erziehung oder
  • eigene Verwaltung.
5

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG:

Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
  • der jüdischen Kultusgemeinden.
Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.
6

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG:

Grundbesitz

  • von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
  • von jüdischen Kultusgemeinden,

der am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehört. In den "neuen Ländern" reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen dienen.

Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte.
7

§ 4 Nummer 1 GrStG:

Grundbesitz, der dem Gottesdienst

  • einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
  • einer jüdischen Kultusgemeinde

gewidmet ist.

Hierbei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern es ist lediglich die Widmung zu einem Gottesdienst der o. g. Rechtsträger erforderlich.
8

§ 4 Nummer 2 GrStG:

Bestattungsplätze (auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hierbei nicht an).
9

§ 4 Nummer 3 Buchstabe a) GrStG:

Dem öffentlichen Verkehr dienende

  • Straßen,
  • Wege,
  • Plätze,
  • Wasserstraßen,
  • Häfen und
  • Schienenwege.
Das gilt auch für Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Stellwerke etc.
10

§ 4 Nummer 3 Buchstabe b) GrStG:

Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.

Ebenfalls steuerbe...

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