Wurde in der Vergangenheit für den Grundsteuerfall eine Empfangsvollmacht erteilt die weitergelten soll, wird eine neue Empfangsvollmacht angezeigt oder soll mit Abgabe der Feststellungserklärung für ein Grundstück, das sich im Eigentum von mehreren Personen befindet, ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter im Sinne des § 183 AO benannt werden, sind die persönlichen Angaben des Bevollmächtigten anzugeben. Der Grundsteuerwertbescheid und der folgende Schriftverkehr richten sich dann an diese genannte Person mit Wirkung für und gegen den bzw. die Beteiligten.

Handelt es sich bei der zu bevollmächtigten Person um einen Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 183 AO, so ist dies entsprechend durch eine Eintragung [in Zeile 29] kenntlich zu machen.

 
Hinweis

Vollmachten gelten nicht automatisch fort

In der Vergangenheit z. B. im Rahmen der Einheitsbewertung angezeigte Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten (einschließlich Generalvollmachten) gelten nicht ohne Weiteres für die Feststellung der Grundsteuerwerte fort. Auch diese bereits bestehenden Vollmachten sind in der Feststellungserklärung anzugeben, damit sie für das künftige Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden können. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für Grundsteuerzwecke derzeit noch nicht möglich. Neben der Angabe in der Feststellungserklärung ist grundsätzlich kein gesondertes Vollmachtschreiben vorzulegen.

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