Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils zu steuerbefreiten Zwecken

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecke genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der einschlägigen Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELSTER.

Zusätzliche Angaben bei nicht einheitlicher Ermäßigung von steuerpflichtigen Gebäuden/Gebäudeteilen

Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil der steuerpflichtigen Gebäude/Gebäudeteile vor oder liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil des Gebäudes/Gebäudeteils vor und erfüllen zusätzlich dazu alle Gebäude/Gebäudeteile die Voraussetzungen für eine weitere Grundsteuermesszahlermäßigung, sind zu dem jeweiligen Gebäude bzw. Gebäudeteil die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die ermäßigte Wohn- bzw. Nutzfläche und die Nummer der Ermäßigung anzugeben. Eine Ermäßigung kommt für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal befindet, die wohnraumgefördert werden, die im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen stehen oder auf denen sich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft befindet.

Steuerfreie Gebäude/Gebäudeteile sind nicht anzugeben.

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