Die Bauarbeiten müssen "in Abstimmung" mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden.[1] Das "Abstimmungsverfahren" ist vom "Bescheinigungsverfahren" zu unterscheiden.[2] Die Abstimmung hat vor der Baumaßnahme, zweckmäßigerweise im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens, stattzufinden. Bei fehlender Abstimmung vor Beginn der Baumaßnahmen besteht kein Anspruch auf Förderung.[3]

Derjenige, der die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG begehrt, hat nachzuweisen, dass die Baumaßnahme vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt wurde. Diese Fördervoraussetzung kann nicht nur durch die Bescheinigung i. S. v. § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden.[4]

Auf die vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde kann bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der Schäden der Flutkatastrophe vom Juli 2021 unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.[5]

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