Erhaltungsaufwendungen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) grundsätzlich im Jahr der Zahlung (Abflussjahr) abzuziehen[1], bei Bilanzierenden in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie angefallen sind.

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