Rz. 30

Die Höhe der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers lässt sich unterschiedlich ausgestalten. Im Regelfall wird der stille Gesellschafter in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der vereinbarten Bemessungsgrundlage am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.[1] Häufig wird hierbei vereinbart, dass zunächst jedem Gesellschafter aus dem erwirtschafteten Gewinn eine festgelegte Dividende auf sein Kapital ausgezahlt und der dann verbleibende Gewinn nach einer bestimmten Gewinnverteilungsregel aufgeteilt wird.[2] Die Dividende auf das Kapital des jeweiligen Gesellschafters wird allerdings nur dann ausbezahlt, wenn auch tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist.

 

Rz. 31

Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Handelsgewerbes kann sich zum einen auf eine feste Verzinsung seiner Vermögenseinlage beziehen. Hierbei dient im Regelfall die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters, die zu Beginn des Gesellschaftsverhältnisses vereinbart wurde, als Bemessungsgrundlage.[3] Zum anderen kann aber auch eine quotale Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft eingeräumt werden.[4] Es ist zudem möglich, dass als Gewinnbeteiligung lediglich eine einmalige Vergütung vereinbart wird. Sehr häufig setzt sich indessen die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters neben einer festen oder quotalen Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft zusätzlich aus einer einmaligen Vergütung – einer sog. Kicker-Komponente – zusammen. Bei dieser handelt es sich üblicherweise um individuelle Ausprägungen der folgenden drei Grundstrukturen:

  • Der stille Gesellschafter erhält nach der Auflösung der stillen Gesellschaft eine fest vereinbarte Zusatzvergütung (sog. Non-Equity Kicker).
  • Dem stillen Gesellschafter wird nach der Auflösung der stillen Gesellschaft eine Sondervergütung gezahlt, die in ihrer Höhe von der Wertsteigerung des Unternehmens abhängt (sog. virtueller Equity Kicker).
  • Es wird vereinbart, dass dem stillen Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt das Recht zusteht, Gesellschaftsanteile zu erwerben.
 

Rz. 32

§ 231 Abs. 1 HGB legt fest, dass der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn, sondern grundsätzlich auch am Verlust des Inhabers des Handelsgeschäfts beteiligt ist. § 231 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB sieht allerdings die Möglichkeit vor, im Gesellschaftsvertrag eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters auszuschließen.

 

Rz. 33

Wird im Gesellschaftsvertrag nur die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters geregelt und werden zur Verlustbeteiligung keine eigenständigen Vereinbarungen getroffen, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen ist. Der stille Gesellschafter ist in einem solchen Fall unter Bezugnahme auf § 722 Abs. 2 BGB[5] im Zweifel in der gleichen Art und Weise am Verlust wie auch am Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts zu beteiligen.[6]

 

Rz. 34

Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Ausgestaltung der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters lassen sich vollständig frei gestalten.[7] Dies bedeutet, dass für die Verteilung des Verlusts durchaus andere Bezugsgrößen als bei der Verteilung des Gewinns verwendet werden können.[8] Es ist zudem gestattet, die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters der Höhe nach zu begrenzen. Es kann aber bspw. auch vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter den gesamten Bilanzverlust bzw. Jahresfehlbetrag des Inhabers des Handelsgeschäfts zu tragen hat.[9] Wurde keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung über eine Begrenzung der Verlustübernahme des stillen Gesellschafters auf die Höhe seiner Vermögenseinlage getroffen, nimmt der stille Gesellschafter auch über den vereinbarten Betrag seiner Vermögenseinlage hinaus an den Verlusten des Inhabers des Handelsgeschäfts teil.[10] Für den stillen Gesellschafter besteht jedoch in einem solchen Fall nicht die Verpflichtung, das auf diese Weise entstandene negative Kapitalkonto über die Höhe seiner Vermögenseinlage hinaus durch eine Nachzahlung auszugleichen.[11] Allerdings sind in diesem Fall die dem stillen Gesellschafter in späteren Jahren zugewiesenen Gewinnanteile zunächst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zu verwenden. Erst beim Vorliegen eines ausgeglichenen Kapitalkontos kann der stille Gesellschafter wieder Gewinnauszahlungen erhalten.

[1] Vgl. auch Jung, in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, Gesellschaftsrecht – Steuerrecht, 9. Aufl. 2020, § 8 Rz. 8.9.
[2] Vgl. hierzu und nachfolgend auch Jung, in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, Gesellschaftsrecht – Steuerrecht, 9. Aufl. 2020, § 8 Rz. 8.10.
[3] Vgl. Jung, in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, Gesellschaftsrecht – Steuerrecht, 9. Aufl. 2020, § 8 Rz. 8.9.
[4] Vgl. hierzu und nachfolgend auch Leopold/Reichling, DStR 2004, S. 1362; Hofert/Arends, ZIP 2005, S. 1297 ff.; Plankensteiner/Rehbock, ZfgK 2005, S. 792.
[5] "Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Ver...

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