Kurzbeschreibung

Unter der Organschaft versteht man die besondere Verbindung zweier Unternehmen (Organträger und Organgesellschaft), an die das Steuerrecht bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das Dokument enthält ein Muster für einen Gewinnabführungsvertrag.

Wichtige Hinweise

Unter der Organschaft versteht man die besondere Verbindung zweier Unternehmen (Organträger und Organgesellschaft), an die das Steuerrecht bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Dabei existiert die steuerliche Organschaft im Bereich des Ertragsteuerrechts (Körperschaft- und Gewerbesteuer) sowie im Bereich des Verbrauchsteuerrechts (Umsatzsteuer). Sie unterscheidet sich dabei in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die wesentlichen Vorteile der Organschaft sind im Bereich der

  • Körperschaftsteuer: Die Ergebnisverrechnung zwischen Organträger und Organgesellschaft. Da Kapitalgesellschaften im Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich eigenständige Steuersubjekte sind, kann der Gewinn einer Kapitalgesellschaft außerhalb der Organschaft nicht mit dem Verlust einer anderen Kapitalgesellschaft ver-rechnet werden. Das bedeutet, dass eine Muttergesellschaft, welche ein positives zu versteuerndes Einkommen erzielt, Körperschaftsteuer auf ihr Ergebnis zu zahlen hat, auch wenn ihre Tochtergesell-schaft im gleichen Veranlagungszeitraum einen Verlust erwirtschaftet hat (und umgekehrt). Die Organ-schaft erlaubt es, den Gewinn/Verlust der Muttergesellschaft (Organträger) mit dem Gewinn/Verlust der Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) zu verrechnen und damit eine Steuerbelastung zu vermeiden. Ein weiterer positiver Effekt liegt darin begründet, dass die Ergebnisabführung der Organgesellschaft an ihren Organträger anders als eine Gewinnausschüttung nicht zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG führt und damit ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot i.H.v. 5% der jeweiligen Ausschüttung vermieden wird. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bei einer Ausschüttung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten wäre. Da aber die organschaftliche Gewinnabführung gerade keine Ausschüttung ist, muss keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Insoweit besteht ein Liquiditätsvorteil.

    Vorteile der Organschaft können sich auch bei der Zinsschranke (§ 4h Abs. 1 EStG, § 8a KStG) er-geben, wonach unter bestimmten Bedingungen Zinsaufwände, bei Vorliegen eines negativen Zinssaldos nicht mehr sofort steuerlich geltend gemacht werden dürfen, sondern lediglich vorgetragen werden können. Da nach § 15 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG die Zinsschranke bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist, sind Zinsaufwendungen des Organträgers mit Zinserträgen der Organgesellschaft im Rahmen der Bildung des Zinssaldos uneingeschränkt saldierbar, et vice versa.

    Schließlich kann als weiterer Vorteil der Organschaft aufgeführt werden, dass abkommensrechtlich steuerfreie ausländische Betriebsstättengewinne der Organgesellschaft ohne weitere Belastung an den Organträger weitergereicht werden können. Ohne Organschaft würde die Weiterausschüttung zu einer 5%igen Ausschüttungsbelastung führen.

  • Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer tritt derselbe Effekt ein wie bei der Körperschaftsteuer. Hier kommt jedoch noch hinzu, dass die Organschaft die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten von der Organgesellschaft an den Organträger bzw. vom Organträger an die Organgesellschaft gezahlt werden. Auch unter der alten Rechtslage war die Organschaft insofern hilfreich, da sie die Entstehung von Dauerschulden verhinderte. Dauerschulden entstanden nach § 8 Nr. 1 GewStG durch bestimmte Verbindlichkeiten, und führen dazu, dass die Hälfte der auf die Dauerschulden bezahlten Zinsen dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen war. Im Ergebnis haben Dauerschuldzinsen somit bei der Gewerbesteuer nur den halben Steuereffekt. Zwischen einem Organträger und seiner Organgesellschaft können keine Dauerschulden entstehen.

    Das Gleiche gilt für Mieten/Pachten von beweglichen/unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Während die Miet- bzw. Pachtzinsen – bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit 5%, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit 12,5% - dem Gewerbeertrag bei Unternehmen, die nicht organschaftlich miteinander verbunden sind, hinzuzurechnen sind, bleiben Miet- bzw. Pachtzinsen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgeschlossen, wenn die Miet- bzw. Pachtzahlungen auf ein Miet- bzw. Pachtverhältnis zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger zurückzuführen ist.

    Ein bislang durch die Rechtsprechung des BFH anerkannter Vorteil der Organschaft im Zusammenhang mit Ausschüttungen an die Organgesellschaft hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7a GewStG zunichtegemacht. Der BFH hatte mit Urteil vom 17.12.2014 (I R 39/14) entschieden, dass Schachteldividenden (§ 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG), welche die Organgesellschaft erhält und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen sind, weder auf Ebene der Organgesellschaft noch auf Ebene des Organträgers eine 5% Hinzurechnung i.S.d. § 8b Abs. 5 KStG (sog. Schachtelstrafe) vorzunehmen ist. Nach der ab dem 1.1...

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