FinMin Schleswig-Holstein, 18.2.2008, VI 324 - S 2775 - 077
Es ist gefragt worden, ob:
- Rückstellungen gemäß § 12a Abs. 3 VAG und Rückstellungen für poolrelevante Überschüsse der Pflegeversicherung nach §§ 110 ff. SGB XI erfolgsunabhängige oder erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen darstellen.
- § 21 Abs. 3 KStG nur anwendbar ist für Fälle des § 21 Abs. 1, 2 KStG.
- § 21 Abs. 3 KStG im Wege der analogen Anwendung auch auf Fälle anzuwenden ist, die unter 1. beschrieben sind, da eine mögliche Gesetzeslücke vorliegt.
Nach dem Wortlaut des § 21 KStG werden dort nur Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen geregelt. Rückstellungen gemäß § 12a Abs. 3 VAG und Rückstellungen für poolrelevante Überschüsse der Pflegeversicherung nach §§ 110 ff. SGB XI. stellen hingegen Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen dar. Mit der Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG hat der Gesetzgeber ein allgemeines Abzinsungsgebot geschaffen. Ausnahmen hiervon sind u.a. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen. Das Körperschaftsteuergesetz sieht mit der steuerlichen Sondernorm des § 21 KStG bereits einen Höchstwert für Rückstellungen vor, welcher nicht durch die allgemeine Norm des § 6 EStG unterschritten werden soll. Dies ist durch § 21 Abs. 3 KStG sichergestellt, und ist nur für Fälle des § 21 Abs. 1 und 2 KStG anzuwenden. Eine solche Sonderregelung hat der Gesetzgeber für Rückstellungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen nicht geschaffen, so dass die allgemeine Norm des § 6 EStG, das Abzinsungsgebot, gilt. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 3 KStG kommt für diese Fälle nicht in Betracht, auch liegt diesbezüglich keine Gesetzeslücke vor. Das Abzinsungsgebot des § 6 EStG bleibt bestehen.
Normenkette
VAG § 12a Abs. 3;
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