Leitsatz

Eine Pensionszusage kann steuerlich nur anerkannt werden, wenn diese erdienbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Erhöhung einer bereits bestehenden Zusage. Trotz eines verbleibenden Erdienungszeitraums von nur 8 ½ Jahren muss nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer S die bereits bestehende und anerkannte Pensionszusage um 50 % erhöht. Im Zeitpunkt der Erhöhung war S 56 ½ Jahre alt, die Pension sollte ab dem 65. Lebensjahr gezahlt werden. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Erhöhung der Pensionszusage nicht tatsächlich durchgeführt worden ist, da die Erhöhung der Pensionsrückstellungen erst zwei Jahre später gebucht wurde. Auch sei die Pensionszusage nicht mehr erdienbar, da nur noch eine aktive Dienstzeit von 8 ½ Jahren verblieb. Die Erhöhung der Pensionsrückstellung wurde deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

 

Entscheidung

Das FG hält die Klage teilweise für begründet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die ihm zugesagte Pensionserhöhung noch durch seine Arbeitsleistung erdienen, auch wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt. Denn diese Zeitspanne ist lediglich ein Anhaltspunkt und keine starre und verbindliche Vorgabe. Nach einer Würdigung der Umstände im Einzelfall kam das FG zur Überzeugung, dass die Erhöhung ausschließlich durch das Dienstverhältnis zwischen S und der GmbH veranlasst war. Ausschlaggebend war dabei insbesondere, dass S auch nach der Erhöhung der Zusage nur eine Pension in Höhe von ca. 50 % seines Festgehalts erwarten konnte. Die Zuführung des auf 1997 entfallenden Erhöhungsbetrags zur Pensionsrückstellung stellt daher keine vGA dar.

Allerdings blieb es für die ebenfalls in 1997 gebuchten, jedoch bereits aus den Jahren 1995 und 1996 resultierenden Zuführungen zur Rückstellung bei der Wertung als vGA. Denn die vertragliche Vereinbarung wurde insoweit nicht zeitnah durchgeführt und kann schon allein wegen des fehlenden Vollzugs für die Jahre 1995 und 1996 steuerlich nicht anerkannt werden. Ein Versehen des Steuerberaters ist der GmbH zuzurechnen, da einem ordnungsgemäß handelnden Geschäftsleiter der unzutreffende Bilanzansatz hätte auffallen müssen. Insoweit kommt auch eine Bilanzänderung nicht in Betracht.

 

Hinweis

Das FG führt die Tendenz in der Rechtsprechung des BFH fort. Entsprechend dem BFH-Urteil v. 24.4.2002, I R 43/01, BStBl 2003 II S. 416, fehlt es zwar indiziell an einer Erdienbarkeit der zugesagten Pension, wenn der Zeitraum der verbleibenden aktiven Dienstzeit weniger als 10 Jahre beträgt. Doch im Urteil v. 30.1.2001, I R 56/01, BFH/NV 2002, S. 1055 hat der BFH zugleich betont, dass dieser Zeitraum nicht starr und verbindlich ist, sondern die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004, 6 K 2701/02 K, G, AO

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