(1) 1Der Einzelertragswert ist zu ermitteln

 

1.

in den nach § 142 Abs. 2 BewG vorgeschriebenen Fällen der Nebenbetriebe, des Abbaulands, der gemeinschaftlichen Tierhaltung und der in § 142 Abs. 2 Nr. 5 BewG nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (→ § 125 Abs. 7 Nr. 2 BewG) oder,

 

2.

wenn der Steuerpflichtige nach § 142 Abs. 3 BewG einen entsprechenden Antrag für den Betriebsteil insgesamt stellt.

2Zum Einzelertragswertverfahren auf Antrag → R 154.

 

(2) 1Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Einzelertragswertverfahren sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 36 Abs. 2 BewG zu beachten mit der Maßgabe, daß der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrages ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 BewG). 2Bei der Ermittlung des Einzelertragswerts sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt unter Anwendung der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 zu berücksichtigen. 3Anders als beim vergleichenden Ertragswertverfahren (§ 37 Abs. 1 BewG) oder bei der Bewertung unter Verwendung fester, standardisierter Ertragswerte (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BewG) erfaßt der Einzelertragswert die individuelle Ertragsfähigkeit des Betriebs, das heißt, es ist nur die Ertragsfähigkeit zu ermitteln, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze auf die Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsbedingungen des einzelnen Betriebs ergeben. 4Dabei sind die in § 38 Abs. 2 BewG aufgeführten natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen. 5Der flächenbezogene Einzelertragswert darf den Ertragswert des Geringstlandes nicht unterschreiten.

 

(3) 1Bei der Ermittlung des Einzelertragswerts für Nebenbetriebe (→ R 130 Abs. 1) ist nur der Ertrag zugrunde zu legen, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebs berücksichtigt worden ist. 2Das ist z. B. bei der Forellenräucherei der Mehrertrag, der sich durch die Bearbeitung der im Hauptbetrieb erzeugten Forellen ergibt.

 

(4) 1Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. 2Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland. 3Zur Vereinfachung der Bewertung des Abbaulandes können als Einzelertragswert regelmäßig pauschal 10 DM je Ar angesetzt werden. 4Abweichend von dem vorgenannten pauschalen Wertansatz sind individuelle Einzelertragswertermittlungen nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vorzunehmen.

 

(5) 1Sind für Zwecke der Erbschaftsteuer Anteile an gemeinschaftlichen Tierhaltungen im Sinne des § 51 a BewG zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtwert für die Tierhaltungsgemeinschaft im Wege des Einzelertragswertverfahrens zu ermitteln und daraus der Wert des entsprechenden Anteils zu berechnen. 2Falls die Grenzen des § 51 a Abs. 1 Nr. 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 51 Abs. 1 und § 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BewG zulässig sind. 3Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 51 Abs. 2 bis 4 BewG anzuwenden.

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