Begriff

Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgeltlichen Vermögensübergang beim Erwerber bewirkte Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bereicherung ohne Gegenleistung) ist Gegenstand und Rechtfertigung der Steuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser und Erwerber oder dem Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen diesen Personen (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.

Wichtig: Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts sowie des dazu benötigten Bewertungsrechts hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2019) herausgegeben.[3] Die ErbStR 2019 werden ergänzt durch amtliche Hinweise (ErbStH 2019)[4], die auch zahlreiche Rechenbeispiele enthalten.

[1] Einzelheiten: Moench/Weinmann, Kommentar zum ErbStG mit BewG, Haufe 2023.
[2] ErbStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 27.2.1997, BGBl 1997 I S. 378, BStBl 1997 I S. 298; zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S. 2947.
[3] ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl 2019 I, Sondernummer 1/2019 S. 2.
[4] ErbStH 2019, Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 16.12.2019, BStBl 2019 I, Sondernummer 1/2019 S. 151.

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