Ab dem 1.7.2016 wurden die nachfolgend genannten Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen neu gefasst:

Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Überschreiten des Schwellenwertes von 26.000.000 EUR); das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Bedürfnisprüfung nach § 28a ErbStG. Die Begünstigungen für Unternehmensvermögen hängen von der Behaltefrist sowie von der Lohnsummenregelung ab. Erhält der Vermächtnisnehmer im Wege eines Sachvermächtnisses nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen, dann kann dieser die o. a. Begünstigungen in Anspruch nehmen.[1] Begünstigt ist auch das Vorausvermächtnis[2]

 
Hinweis

Keine Vergünstigungen für ein Verschaffungsvermächtnis

Die vorgenannten Vergünstigungen werden dagegen nicht für ein Verschaffungsvermächtnis gewährt.[3] Denn hier stammt das erworbene Vermögen nicht vom Erblasser. Für ein Kaufrechtsvermächtnis oder für ein Übernahmevermächtnis werden die vorgenannten Begünstigungen gewährt. So auch die Finanzverwaltung in H E 13b.1 ErbStH 2019 m. w. N.

In der Literatur wird auch vertreten, dass das Kaufrechtsvermächtnis als begünstigter Erwerb angesehen werden soll.[4]

Nach der Entscheidung des BFH ist der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.[5]

Dies galt nur bis zum Inkrafttreten des Jahresteuergesetzes 2020 (am 22.12.2020). Denn der Gesetzgeber hat hierzu Änderungen getroffen. Einzelheiten hierzu s. Punkt 2.4.9 und Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021.[6]

[1] R E 13b.1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ErbStR 2019
[2] R E 13b.1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ErbStR 2019.
[3] R E 13b.1 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019.
[4] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG, Rz. 171 Stand: 10. Juli 2023. Hier wird aber auch darauf hingewiesen, dass der entgeltliche Teil nachsteuerschädlich nach § 13a Abs. 6 ErbStG ist (Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a ErbStG, Rz. 172 Stand: 10. Juli 2023); dies in der Person des Abgebenden.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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