Die mit dem Nießbrauchsvermächtnis belastete Person kann den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts abziehen.[1] Der Kapitalwert berechnet sich dabei wie beim Vermächtnisnehmer nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 1316 BewG.[2] Der Vervielfältiger ergibt sich hierbei aus dem BMF, Schreiben vom 14.11.2022.[3]

Diese sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 anzuwenden.

Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024 ergeben sich die Vervielfältiger aus dem Schreiben vom 1.12.2023.[4]

[2] S. Tz. 37 der Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022, BStBl 2022 I S. 1351.

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