Beim Kaufrechtsvermächtnis ist Erwerbsgegenstand die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gem. § 2174 BGB gegen den Beschwerten.[1]

Hierbei unterliegt beim Kaufrechtsvermächtnis das Kaufrecht der Besteuerung.[2] Dieses ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[3] Damit kommt, wenn Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ein Grundstück ist, nicht dessen gegebenenfalls niedrigerer Grundstückswert zum Ansatz.

Der gemeine Wert ermittelt sich, indem vom Verkehrswert des zu erwerbenden Gegenstandes die Gegenleistung (der tatsächliche durch den Vermächtnisnehmer zu zahlende Kaufpreis) abgezogen wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Kaufrechtsvermächtnis

Die Erblasserin E hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Des Weiteren hat E testiert, dass Neffe N das sich im Nachlass befindende Grundstück für einen Kaufpreis i. H. v. 310.000 EUR erwerben kann. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 495.000 EUR und der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Grundstückswert 430.000 EUR. Erblasserin E verstirbt im September 2023.

Dem Neffen N wurde durch E ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt, d. h. er hat das Recht, das Grundstück für einen Kaufpreis i. H. v. 310.000 EUR zu erwerben. Dieses Kaufrecht (bewertet mit dem gemeinen Wert) unterliegt bei ihm nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Besteuerung.

Der gemeine Wert des Kaufrechts als erbschaftsteuerliche Bereicherung des N ermittelt sich wie folgt:

 
Verkehrswert Grundstück 495.000 EUR
abzüglich zu zahlender Kaufpreis ./. 310.000 EUR
gemeiner Wert des Kaufrechts 185.000 EUR

Die Berechnung der Erbschaftsteuer für N sieht wie folgt aus:

 
Bereicherung (Vermächtnis) 185.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[5] ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 165.000 EUR
Erbschaftsteuer[6] 33.000 EUR

Neffe N hat für den Erwerb in 2023 Erbschaftsteuer i. H. v. 33.000 EUR zu entrichten.

[1] H E 3.2 ErbStH 2019 m. w. N.
[2] S. auch Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3, ErbStG Rz. 180, Stand: 10. Juli 2023.
[4] H E 3.2 ErbStH 2019; BFH, Urteil v. 1.8.2001, II R 47/00, BFH/NV 2002 S. 788 und Loose, Erbschaftsteuer, 5. Aufl. 2022, B44.

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