Neben der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht gibt es noch die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Diese ist im Außensteuergesetz[1] geregelt und tritt bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet ein.[2]
Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der 5-Jahreszeitraum der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht[3] verstrichen ist.
Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Großvater G hat seinen Wohnsitz in München. Er hat seine Enkelin EN, die im Ausland lebt, zur Alleinerbin eingesetzt. G wechselt seinen Wohnsitz zum 1.1.2018 aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland.
Verstirbt G nun innerhalb der nächsten 5 Jahre, d. h. bis Ende 2023, dann ist die Enkelin EN aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG erweitert unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.
Anders sieht es dagegen aus, wenn G nach Ablauf der 5-Jahresfrist, aber vor dem Ende von 10 Jahren (seit dem Wohnsitzwechsel) verstirbt. In diesem Fall kommt es zur erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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