Neben der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht gibt es noch die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Diese ist im Außensteuergesetz[1] geregelt und tritt bei einem Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet ein.[2]

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der 5-Jahreszeitraum der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht[3] verstrichen ist.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Großvater G hat seinen Wohnsitz in München. Er hat seine Enkelin EN, die im Ausland lebt, zur Alleinerbin eingesetzt. G wechselt seinen Wohnsitz zum 1.1.2018 aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland.

Verstirbt G nun innerhalb der nächsten 5 Jahre, d. h. bis Ende 2023, dann ist die Enkelin EN aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG erweitert unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

Anders sieht es dagegen aus, wenn G nach Ablauf der 5-Jahresfrist, aber vor dem Ende von 10 Jahren (seit dem Wohnsitzwechsel) verstirbt. In diesem Fall kommt es zur erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

[2] s. auch H E 2.1 ErbStH 2019.
[3] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge