Die Möglichkeit der Option von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht wurde durch das Steuerumgehungsgesetz für alle Erwerbe nach dem 24.6.2017 abgeschafft. Dies gilt für alle Erwerbe für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht. Dagegen bleibt sie für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 25.6.2017 entsteht, weiterhin anwendbar.

 
Hinweis

Neue Vorschrift

Für den beschränkt steuerpflichtigen Erwerber ergibt sich durch die Neuregelung kein Nachteil, da er nunmehr in den Genuss der persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG kommt (vgl. Tz. 6).

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