Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bleibt der Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von Todeswegen steuerfrei. Hierbei liegt ein begünstigtes Familienheim vor, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es sind dabei die Voraussetzungen in R E 13.3 Abs. 2 ErbStR 2019 zu beachten. Dies gilt ab 2009 auch für in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes Familienheim.[1] Zu den Voraussetzungen für ein Familienheim siehe auch R E 13.4 ErbStR 2019 und H E 13.4 ErbStH.

 
Praxis-Beispiel

Familienheim beim Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

Im Nachlass des Erblassers E, der von seiner Ehefrau F beerbt wird, befindet sich ein Einfamilienhaus, welches in Belgien belegen ist und für das die Voraussetzungen eines Familienheims gegeben sind.

Lösung

Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen bleibt für die Ehefrau F steuerbefreit[2]

Zu beachten ist hierbei, dass eine unverzügliche Selbstnutzung gegeben sein muss. Dies bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.[3]

Jedoch muss der erwerbende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner beachten, dass die Steuerbefreiung unter einem Nachversteuerungsvorbehalt steht. Dies bedeutet, dass es zu einer rückwirkenden Aberkennung der Steuerbefreiung kommt, wenn er die Wohnung als Eigentümer nicht über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzt.[4]

[1] Zur Definition des europäischen Wirtschaftsraums, s. H 13.4 ErbStH 2019.
[2] § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und R E 13.4 Abs. 3 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019.
[3] H E 13.4 ErbStH m. w. N.
[4] R E 13.4 Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2019.

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