Die Zuwendung eines Familienheims zwischen den Ehegatten stellt die wohl wichtigste Möglichkeit dar, um Vermögen ohne jegliche schenkungsteuerliche Belastung zu übertragen. Denn für die Schenkung eines Familienheims sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung vor.

Die Befreiung des Familienheims gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 ErbStG).

 
Wichtig

Nichteheliche Lebenspartner

Dagegen können nichteheliche Lebenspartner die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass der Erwerb eines selbstgenutzten Grundstücks der normalen Besteuerung durch die Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer unterliegt.

 
Hinweis

Schenkung eines Familienheims

Im Gegensatz zu der Befreiung für Familienheime im Erbfall ist hier keine Behaltensfrist vorgesehen. Auch aus diesem Blickwinkel kann es interessant sein, das Familienheim schon zu Lebzeiten auf den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu übertragen (R E 13.3 Abs. 5 Satz 5 ErbStR 2019).

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