Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird eine Stundung gewährt, wenn zum Erwerb nach § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen (zu fremden Wohnzwecken vermietete Grundstücke) gehört und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung aufbringen kann.[1]
Hat der Schenker aber die Steuer übernommen, kommt die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 3 ErbStG nicht zur Anwendung.
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