Durch die Übernahme der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer lässt sich eine Minderung der steuerlichen Last erreichen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn es sich um höhere Zuwendungen handelt, die anzuwendende Steuerklasse ungünstig ist[1] , oder der Erwerb sich in der Nähe einer der Wertgrenzen[2] befindet. Letzteres gilt insbesondere in den Steuerklassen I und II, da in der Steuerklasse III bis zu einem Erwerb von 6.000.000 EUR ein gleichbleibender Steuersatz von 30 % anzuwenden ist.

[1] Z. B. die Steuerklasse II und III.
[2] S. Tabelle zu § 19 Abs. 1 ErbStG.

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