4.1 Allgemeines

Durch die Übernahme der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer lässt sich eine Minderung der steuerlichen Last erreichen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn es sich um höhere Zuwendungen handelt, die anzuwendende Steuerklasse ungünstig ist[1] , oder der Erwerb sich in der Nähe einer der Wertgrenzen[2] befindet. Letzteres gilt insbesondere in den Steuerklassen I und II, da in der Steuerklasse III bis zu einem Erwerb von 6.000.000 EUR ein gleichbleibender Steuersatz von 30 % anzuwenden ist.

[1] Z. B. die Steuerklasse II und III.
[2] S. Tabelle zu § 19 Abs. 1 ErbStG.

4.2 Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

In der Regel ist es günstiger, wenn der Schenker statt dem Bruttobetrag nur den Nettobetrag, d. h. die Schenkung abzüglich der darauf entfallenden Steuer, zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer mit übernimmt.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Der vermögende Bruder B will seiner Schwester S einen Geldbetrag i. H. v. 420.000 EUR schenken.

Zahlt S die Schenkungsteuer selbst, ergibt sich die folgende schenkungsteuerliche Belastung:

 
Bereicherung (Geldzuwendung) 420.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 400.000 EUR
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 100.000 EUR

Nach Abzug der von S zu zahlenden Schenkungsteuer verbleibt ihr noch ein Betrag von 320.000 EUR (Geldzuwendung 420.000 EUR abzüglich Schenkungsteuer 100.000 EUR).

Abwandlung:

Anders sieht es dagegen aus, wenn Bruder B ihr nur den Nettobetrag i. H. v. 320.000 EUR schenkt, daneben aber die darauf entstehende Schenkungsteuer übernimmt.

 
Geldschenkung 320.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 300.000 EUR
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 75.000 EUR
   
Geldzuwendung 320.000 EUR
zuzüglich übernommene Schenkungsteuer + 75.000 EUR
Bereicherung 395.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung, § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG) 375.000 EUR
Schenkungsteuer (25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 93.750 EUR

Die gesamte Belastung für Bruder B beträgt mithin 413.750 EUR (Geldschenkung 320.000 EUR zuzüglich Schenkungsteuer 93.750 EUR). Durch die Zahlung des Nettobetrags und der Übernahme der darauf entfallenden Steuer ergibt sich eine Minderung des Aufwands von B um 6.250 EUR (420.000 EUR abzüglich 413.750 EUR).

4.3 Steuerübernahme durch den Erben

Hat der Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt und dem Erben die auf das Vermächtnis entfallende Erbschaftsteuer auferlegt, kann durch entsprechende Gestaltung ebenfalls eine Steuerersparnis erreicht werden.

 
Praxis-Beispiel

Steuerübernahme durch den Erben

Großvater GV hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. Dem Sohn A seiner verstorbenen Lebensgefährtin hat er ein Vermächtnis i. H. v. 650.000 EUR vermacht. Der Nachlass hat einen Steuerwert i. H. v. 2.400.000 EUR.

Lösung:

a) A muss die Erbschaftsteuer selbst tragen.

Es ergibt sich für A die folgende Berechnung:

 
Vermächtnis 650.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 630.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 189.000 EUR

Zieht man die Erbschaftsteuer vom Vermächtnis ab, so verbleibt dem A noch ein Betrag i. H. v. 461.000 EUR (650.000 EUR ./. 189.000 EUR).

Bei der Erbin EN sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]:

 
Steuerwert Nachlass 2.400.000 EUR
abzüglich Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) ./. 650.000 EUR
steuerliche Bereicherung 1.750.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ../. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.550.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 294.500 EUR
   

b) Dem A wird im Testament des GV ein Vermächtnis i. H. v. 461.000 EUR zugewandt. Weiterhin ordnet GV an, dass Erbin EN die auf das Vermächtnis entfallende Erbschaftsteuer übernehmen muss.

Es ergibt sich für A nunmehr die folgende Berechnung:

 
Vermächtnis (Steuerwert) 461.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 441.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 132.300 EUR
   
Vermächtnis (Steuerwert) 461.000 EUR
Erbschaftsteuer .+ 132.300 EUR
Steuerliche Bereicherung 593.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 573.300 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 171.990 EUR
   
Bei der Erbin EN sieht die Besteuerung wie folgt aus[2]:  
Steuerwert Nachlass 2.400.000 EUR
abzüglich Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) ./. 461.000 EUR
abzüglich Auflage Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) ./. 171.990 EUR
steuerliche Bereicherung 1.767.010 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 1.567.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 ...

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