Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen.

Hierunter fallen z. B. Grünanlagen oder Parks. Die Vorschrift sieht hier eine volle Steuerbefreiung vor.

Die Steuerbefreiungen nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG kommen für Gegenstände in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens 10 Jahre dort verbleiben. Sie gelten auch für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz.

Hierbei es noch Folgendes zu beachten.[1]

Ab dem 1.1.2021 wird das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) nicht mehr als Mitgliedsstaat der Europäischen Union behandelt.

Dadurch ergibt sich Folgendes:

  1. Erwerb o. a. Vermögen, das sich im Vereinigten Königreich befindet, mit einer Steuerentstehung vor dem 1.1.2021:

    Es handelt sich um einen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Erwerb.

  2. Erwerb o. a. Vermögens, das sich im Vereinigten Königreich befindet, mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020:

    Es handelt sich um keinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Erwerb.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.12.2021, o. Az., BStBl 2022 I S. 38.

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