§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive vor. Die Befreiung kann entweder 60 % betragen, bzw. es kommt auch eine vollständige Befreiung in Betracht. Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Der Prozentsatz von 60 % wurde für Grundbesitz und für Teile von Grundbesitz ab 2009 auf 85 % angehoben.

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