Nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG bleiben Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung steuerbefreit. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus gem. § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG.

Von der Steuerbefreiung werden nur die Ansprüche selbst erfasst, nicht jedoch aus Erfüllung dieser Ansprüche herrührendes Kapitalvermögen.[1]

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