Das Nießbrauchsrecht und die Nießbrauchsverpflichtung sind bewertungsrechtlich grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen. Die Bewertung des Nießbrauchs erfolgt also korrespondierend, d. h., beim Verpflichteten ist der gleiche Ansatz wie auch beim Berechtigten vorzunehmen.[1]

 
Hinweis

Später eintretende Umstände

Treten nach dem Besteuerungszeitpunkt Umstände ein, dann werden diese bei der Ermittlung des Kapitalwerts nur berücksichtigt, wenn diese am Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren.

[1] R B 13 Satz 5 ErbStR 2019 und H B 13 ErbStH 2019 .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge