Das Nießbrauchsrecht und die Nießbrauchsverpflichtung sind bewertungsrechtlich grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen. Die Bewertung des Nießbrauchs erfolgt also korrespondierend, d. h., beim Verpflichteten ist der gleiche Ansatz wie auch beim Berechtigten vorzunehmen.[1]
Später eintretende Umstände
Treten nach dem Besteuerungszeitpunkt Umstände ein, dann werden diese bei der Ermittlung des Kapitalwerts nur berücksichtigt, wenn diese am Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren.
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