a) Ausfall von Rentenzahlungen

Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 163 Satz 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[1]

b) Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

§ 21 ErbStG sieht eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer vor.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG vorzugehen, d. h. nach dem Gesamterwerb, einschließlich des Auslandsvermögens.

Unerheblich ist es, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt.

Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofortsteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen i. S. d. § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen. Hierzu bieten die Erbschaftsteuerhinweise 2019 auch ein Beispiel.[2]

c) Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch Schenker

Häufig übernimmt der Schenker auch die auf die Zuwendung (Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung) entfallende Schenkungsteuer. In diesem Fall steht das Wahlrecht nach § 23 Abs. 1 ErbStG sowohl dem Beschenkten wie auch dem Schenker zu.

Folgendes ist dabei zu beachten: Die vom Schenker übernommene Steuer i. S. des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.[3]

d) Jahressteuer und Zusammenrechnung mit Vorerwerben nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG

§ 14 sieht eine Zusammenrechnung von mehreren Erwerben vor. Ist nun ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen, dann wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs.[4]

Hinzuweisen sei hier auf die Änderungen des § 14 Abs. 2 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2020, die ab dem 22.12.2020 Inkraft getreten sind. Demnach ergeben sich Änderungen bei der Ablaufhemmung.

[3] siehe H E 23 ErbStH 2019 und das dazugehörige Beispiel.
[4] H E 23 ErbStH 2019 und das dazugehörige Beispiel.

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