In § 33 Abs. 3 ErbStG ist eine Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen normiert. Diese haben, wenn sie einem anderen als dem Versicherungsnehmer die Versicherungssumme auszahlen, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige muss dabei vor der Auszahlung erfolgen.

Durch die Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen soll der Steueranspruch gesichert werden.

Auch wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls wechselt, hat das Versicherungsunternehmen eine Anzeigepflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ErbStDV). Hierbei hat die Anzeige den Rückkaufswert, die bis zum Wechsel eingezahlten Prämien sowie den Namen und die Anschrift des neuen Versicherungsnehmers zu enthalten.

Beläuft sich der auszuzahlende Betrag auf nicht mehr als 5.000 EUR, bedarf es keiner Anzeige (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ErbStDV).

Haben Ehegatten eine verbundene Lebensversicherung abgeschlossen, hat das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Anzeigepflicht.

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