Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG bleiben Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen steuerfrei. Haben nun Eltern die Prämien bezahlt und erben die Eltern beim Tod der Kinder die Auszahlungssumme der Lebensversicherung, unterfällt dieser Erwerb ggf. mit dem Rückkaufswert der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG.[1]

[1] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Tz. 138, Stand: November 2023, der dieses aber als nicht unstreitig ansieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge