2.2.9.1 Allgemeines

Ab 2009 gelten die erbschaftsteuerlichen Regelungen zur Gütergemeinschaft auch für den eingetragenen Lebenspartner.[1]

[1] Vgl. u. a. die Formulierung in § 4 Abs. 1 ErbStG.

2.2.9.2 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Durch die Erbschaftsteuerreform wurde § 4 ErbStG dahingehend geändert, dass diese Vorschrift ab 2009 auch für eingetragene Lebenspartner gilt.

Eingetragene Lebenspartner können durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag auch die Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 7 LPartG). Eingetragenen Lebenspartnern steht über § 9 Abs. 7 LPartG die Stiefkindadoption offen. Durch die Adoption erhält das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sollen erbschaftsteuerrechtlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft eintreten. Der Anteil des verstorbenen Lebenspartners wird so behandelt, als sei er auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge durch Erbanfall übergegangen.

Dadurch kommen die für Ehegatten gemachten Ausführungen ebenfalls zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 leben seit Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Güterstand der Gütergemeinschaft. Die eingetragenen Lebenspartner haben die T adoptiert. Im Gesamtgut der eingetragenen Lebenspartner befindet sich ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (gemeiner Wert 2.100.000 EUR) und Wertpapiere (mit einem Wert in Höhe von 480.000 EUR). Sondergut oder Vorbehaltsgut ist keines vorhanden. Von den eingetragenen Lebenspartnern wurde darüber hinaus auch die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. Am 1.10.2023 verstirbt L1.

Aufgrund der von den eingetragenen Lebenspartnern getroffenen Vereinbarung wird die Gütergemeinschaft mit der adoptierten T fortgesetzt. Zivilrechtlich fällt der Anteil des L1 nicht in den Nachlass. Erbschaftsteuerlich hat die T als anteilsberechtigter Abkömmling ihren Erwerb nach § 4 Abs. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

Das Gesamtgut hat insgesamt folgenden gemeinen Wert:

 
Mietwohngrundstück (gemeiner Wert) 2.100.000 EUR
Wertpapiere + 480.000 EUR
Summe 2.580.000 EUR

Stieftochter T hat demnach für ihren Erwerb eine Erbschaftsteuer in Höhe von 169.100 EUR (19 % von 890.000 EUR) zu entrichten.

Beim überlebenden eingetragenen Lebenspartner, der seinen Anteil am Gesamtgut behält, kommt es dagegen zu keiner steuerlichen Konsequenz.

2.2.9.3 Bereicherung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch die Bereicherung, die ein Lebenspartner bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt. Damit sind die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten auch hier gleichgestellt (vgl. auch R E 7.6 ErbStR 2019). Es kommen damit die unter Tz. 2.2 gemachten Ausführungen entsprechend zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Zeitpunkt ist der 1.10.2023. An Vermögenswerten besitzen zu diesem Zeitpunkt L1 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück und L2 Wertpapiere. Das vermietete Grundstück hat einen gemeinen Wert in Höhe von 2.500.000 EUR. Der Wert der Wertpapiere beläuft sich dagegen auf 250.000 EUR. Beider Vermögen geht in das Gesamtgut ein.

Lösung:

Zunächst ist die Höhe des Gesamtgutes festzustellen, berechnet nach dem gemeinen Wert des Vermögens. Insgesamt beträgt das Gesamtgut 2.750.000 EUR (vermietetes Grundstück L1 2.500.000 EUR + Barvermögen L2 250.000 EUR).

Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung für L2 ergibt sich wie folgt:

Gesamtvermögen des Gesamtguts: 2.750.000 EUR ./. Vermögen von L2 250.000 EUR = 2.500.000 EUR, hiervon ½ = 1.250.000 EUR. Der eingetragene Lebenspartner L2 ist also durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft um 1.250.000 EUR bereichert worden.

Da die Steuerwerte nicht von dem gemeinen Wert abweichen, ist L2 auch in Höhe von 1.250.000 EUR bereichert. Diesen Betrag hat L2 der Schenkungsteuer zu unterwerfen

Die Schenkungsteuer für L2 ermittelt sich folgendermaßen:

 
Steuerliche Bereicherung: 1.250.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 750.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 142.500 EUR

In vielen Fällen wird der hohe persönliche Freibetrag zwischen eingetragenen Lebenspartnern von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) die Bereicherung des weniger vermögenden eingetragenen Lebenspartner abdecken.

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