Für den anteilsberechtigten Abkömmling besteht auch die Möglichkeit, auf seinen Anteil am Gesamtgut zu verzichten (§ 1491 BGB).

Der verzichtende Abkömmling hat den Verzicht durch Erklärung gegenüber dem Gericht vorzunehmen, das für den Nachlass des Verstorbenen zuständig ist (§ 1491 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei ist die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Darüber hinaus kann der Verzicht auch durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen vorgenommen werden (§ 1491 Abs. 2 BGB).

Die Auswirkungen eines Verzichts beinhaltet § 1491 Abs. 4 BGB. Hiernach hat der Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlings die gleiche Wirkung, als wenn er zum Zeitpunkt des Verzichts ohne die Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben wäre. Dies bedeutet, dass sein Anteil am Gesamtgut den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen bzw. dem überlebenden Ehegatten anwächst.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht durch einen anteilsberechtigten Abkömmling

Die Eheleute EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Darüber hinaus haben sie vereinbart, dass mit dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgeführt werden soll. EM und EF haben 2 gemeinschaftliche Töchter T1 und T2. T2 hat den Sohn S. Der Ehemann EM verstirbt im November 2023. Kurze Zeit später verzichtet Tochter T2 auf ihren Anteil am Gesamtgut.

Lösung:

Mit dem Tod von Ehemann EM wird die Gütergemeinschaft zunächst mit den Töchtern T1 und T2 fortgesetzt (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufgrund des Verzichts von Tochter T2 auf ihren Anteil am Gesamtgut tritt die gleiche Wirkung ein, als wenn T2 ohne die Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre, d. h. ihr Anteil wächst der T1 an.

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