Mit dem Tod des überlebenden Ehegatten wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet (§ 1494 Abs. 1 BGB).

Verheiratet sich der überlebende Ehegatte oder begründet er eine Lebenspartnerschaft, so führt dies ebenso zur Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1493 BGB). Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft kommt es zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen (§ 1497 BGB).

Für einen anteilsberechtigten Abkömmling besteht auch die Möglichkeit, gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu klagen, sofern einer der Gründe nach § 1495 Nr. 1 – 4 BGB gegeben ist.

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