Nach § 1485 Abs. 1 BGB setzt sich das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft wie folgt zusammen:

  1. aus dem ehelichen Gesamtgut;
  2. aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Erblassers erwirbt;
  3. aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.

Für die gemeinschaftlichen Abkömmlinge gilt Folgendes (§ 1485 Abs. 2 BGB):

Hatte diese im Zeitpunkt des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft eigenes Vermögen, so gehört dieses nicht zum Gesamtgut. Das Gleiche gilt, wenn der gemeinschaftliche Abkömmling zu einem späteren Zeitpunkt Vermögen erwirbt.

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