Durch die Begründung und Beendigung der Gütergemeischaft können auch noch andere Steuerarten berührt sein. Dies gilt es ebenfalls zu beachten.

a) Einkommensteuer[1]

Es können sich steuerpflichtige Gewinnrealisierungen ergeben. Dies gilt sowohl, wenn sich im Gesamtgut Privatvermögen befindet wie auch Betriebsvermögen.

b) Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich liegt ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vor, wenn bei Eintritt in die Gütergemeinschaft ein Grundstück, das einem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gehört, Gesamtgut wird.

Hier greift aber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG und § 3 Nr. 4 GrEStG.[2]

[1] S. auch Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 241 ff, Stand: 10.7.2023.
[2] S. auch Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 258 ff, Stand: 10.7.2023.

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