Verstirbt ein Ehegatte, so wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Dabei gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zu dessen Nachlass (§ 1482 Satz 1 BGB). Die Beerbung des verstorbenen Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 1482 Satz 2 BGB).

Hiernach sieht die Erbfolge des verstorbenen Ehegatten wie folgt aus:

Der überlebende Ehegatte erhält neben den Abkömmlingen (1. Ordnung) ¼ des Nachlasses und neben den Eltern und deren Abkömmlingen (2. Ordnung) sowie den Großeltern ½ des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB und § 1931 Abs. 2 BGB).

Die Bestimmung des § 1931 Abs. 4 BGB, wonach der überlebende Ehegatte neben einem oder 2 Kindern zu gleichen Teilen erbt, ist hier nicht anwendbar. Letztere Vorschrift gilt nur für den Güterstand der Gütertrennung. Wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, so kommt es zum Erlöschen der gesamthänderischen Bindung des Gesamtguts ohne dass eine Auseinandersetzung stattfindet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bei Vorhandensein von Kindern

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung die Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau EF verstirbt im Dezember 2023. EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. Es ist nur Gesamtgut vorhanden, dieses hat im Todeszeitpunkt von Ehefrau EF einen Wert i. H. von 580.000 EUR.

Lösung:

Der verstorbenen Ehefrau EF ist ein Anteil von ½ am Gesamtgut, d. h. i. H. von 290.000 EUR zuzurechnen, dieser fällt in den Nachlass. Der andere Anteil gehört dem Ehemann EM.

Ehemann EM erbt hier ¼ der Erbschaft, d. h. 72.500 EUR, und die Tochter T ¾ der Erbschaft, d. h. 215.000 EUR (§ 1931 Abs. 1 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bei Vorhandensein von Enkeln

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung die Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau EF verstirbt am 2.1.2024. EM und EF haben zwei Enkel E1 und E2, welche Kinder der vorverstorbenen Tochter T sind. Es ist nur Gesamtgut vorhanden, dieses hat im Todeszeitpunkt von Ehefrau EF einen Wert i. H. von 800.000 EUR.

Lösung:

Der verstorbenen Ehefrau EF ist ein Anteil von ½ am Gesamtgut, d. h. i. H. von 400.000 EUR zuzurechnen, dieser fällt in den Nachlass. Der andere Anteil gehört dem Ehemann EM. Ehemann EM erbt hier ¼ der Erbschaft, d. h. 100.000 EUR, und die Enkel E1 und E2 jeweils 3/8, d. h. 150.000 EUR (§ 1931 Abs. 1 BGB i. V. m. 1924 Abs. 3 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bei Vorhandensein von Eltern

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung die Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau EF verstirbt im Januar 2024. EF hinterlässt als Verwandte nur ihren Vater V. Die Ehegatten EM und EF haben keine gemeinsamen Kinder. Es ist nur Gesamtgut vorhanden, welches im Todeszeitpunkt von Ehefrau EF einen Wert von 340.000 EUR hat.

Lösung:

Der verstorbenen Ehefrau EF ist ein Anteil von ½ am Gesamtgut, d. h. i. H. von 170.000 EUR zuzurechnen, dieser fällt in den Nachlass. Der andere Anteil gehört dem Ehemann EM.

Ehemann EM erbt hier ½ der Erbschaft, d. h. 85.000 EUR, und der Vater V ebenfalls ½ der Erbschaft, d. h. 85.000 EUR (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1925 Abs. 3 BGB).

Hatte der verstorbene Ehegatte auch noch Vorbehaltsgut oder Sondergut, dann gehört dieses neben dem Anteil am Gesamtgut ebenfalls zu seinem Nachlass.

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bei Vorhandensein von Gesamtgut und Vorbehaltsgut

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau EF verstirbt im Dezember 2023. Die Ehegatten EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. Im Todeszeitpunkt von EF ist Gesamtgut mit einem Wert von 300.000 EUR vorhanden. Des Weiteren hatte EF noch Vorbehaltsgut i. H. von 120.000 EUR (Schenkung durch deren Mutter, mit der Bestimmung, dass die Schenkung Vorbehaltsgut werden soll).

Lösung:

Der Nachlass der verstorbenen Ehefrau EF umfasst das anteilige Gesamtgut i. H. von 150.000 EUR (½ von 300.000 EUR) sowie das Vorbehaltsgut i. H. von 120.000 EUR. Insgesamt beträgt der Nachlass demnach 270.000 EUR.

Die Erbquote von EM beträgt ¼ (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB), ihm steht daher ein Anteil von insgesamt 67.500 EUR (¼ von 270.000 EUR) zu. Für die Tochter T beläuft sich die Erbquote auf ¾ (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie partizipiert daher i. H. von 202.500 EUR (¾ von 270.000 EUR) am Nachlass.

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bei Vorhandensein von Gesamtgut, Vorbehaltsgut und Sondergut

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau EF verstirbt im Januar 2024. Die Ehegatten EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. Im Todeszeitpunkt von EF ist Gesamtgut mit einem Wert von 800.000 EUR vorhanden. Des Weiteren hatte EF noch Vorbehaltsgut i. H. von 200.000 EUR (Schenkung durch deren Mutter, mit der Bestimmung, dass die Schenkung Vorbehaltsg...

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